Informationen zur Jagdausübung vom 9.12.2020

Liebe Jägerinnen und Jäger,
folgende Information wurde heute Abend durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Ausübung der Jagd ab heute, 09.12.2020, während der Gültigkeit der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht:
Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung dar. Allerdings ist dies ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen.
Bei einem Inzidenzwert von über 200 sind die Regelungen zur Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr zu beachten. Danach ist der Aufenthalt in dieser Zeit außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmegründe der § 25 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h der 10. BayIfSMV vor. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 25 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h der 10. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der eigenen Wohnung.
Wird die Jagd außerhalb Bayerns in einem Risikogebiet (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) nach der aktuellen Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die Regelungen der geltenden Einreise-Quarantäneverordnung zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass in der EQV die Regelung zum „kleinen Grenzverkehr“ entfallen ist, so dass keine Ausnahme von der Einreisequarantäne mehr für Personen besteht, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.
Vom 23.-26.12.2020 gilt vorübergehend eine Höchstzahl von 10 Personen.