Gewerbe- und Steuerrecht

Gewerberecht

Grundsätzlich gilt die Erzeugung von Wildbret aus eigener Jagdpacht als Urproduktion und ist somit gewerbefrei. Dies gilt auch für Begehungsscheininhaber und Jäger in einem Pirschbezirk. Da das erlegte Stück Wild prinzipiell dem Eigentümer, sprich dem Jagdherrn,gehört, hat man hier eine Art Sonderfall:

Um das Aneignungsrecht an dem Stück Wild zu erwerben, muss derJagdausübungsberechtigte dieses zwar abkaufen, doch da das Stück Wild selbst erlegtwurde, handelt es sich hier um Urproduktion.

Der vermarktende Jäger darf bis zu 10 % an Wild hinzukaufen, ohne dass dieser Zukauf alsGewerbe zählt. Wird diese Zukaufsgrenze überschritten, liegt ein Gewerbebetrieb vor, mitder Folge, dass eine Gewerbeanzeige erforderlich ist. Die Zukaufsgrenze bezieht sich auf das jeweilige Angebot eigener Waren (nach Zahl und Gewicht), nicht auf den Jahresumsatz. Auch das grob Zerwirken von Schalenwild, in Viertel oder Hälften zerlegt, ist Urproduktion.Dazu zählen auch andere gewonnene Rohstoffe wie Häute, Felle und Horn (1. Bearbeitungsstufe = kein Gewerbe).

Die Herstellung von Wurst, Schinken, Sülze und dergleichen, Zerlegen in bratfertige Stücke (küchenfertiges Zerwirken), sowie Herstellung von Leder, Rauchwaren, Pelzbesätzen, usw.ist eine gewerbliche Tätigkeit (2. Bearbeitungsstufe = gewerbepflichtig).

Steuerrecht

Im Normalfall erfolgt die Anmeldung eigener Wildbretvermarktung als Kleingewerbe. Bis 17.500 € Umsatz im Jahr muss keine Mehrwertsteuer veranschlagt werden.

Da Jagd sowie Jagdpacht gemeinhin als Liebhaberei gewertet wird, gilt dies auch für Vermarktung des selbst erzeugten Wildbrets in kleinen Mengen (Strecke eines Jagdtages).

Auch bei angemeldetem Kleingewerbe muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorhandensein, ansonsten bleibt dieser Handel steuerfrei.

Eine Dokumentation der Einnahmen sollte ohnehin im eigenen Interesse liegen, es empfiehlt sich für den Fall der Fälle ein Kassenbuch zu führen und auch alle Belege für sämtliche! Ausgaben zu sammeln. Die unternehmerische Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre.

Zusammengestellt von Johannes Maidhof, Jägervereinigung Spessart-Aschaffenbur