Hinweise zur Zulässigkeit von Bewegungsjagden in Zeiten der Corona-Pandemie;

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder

soeben hat unser Präsidiumsmitglied Alexander Flierl, MdL und jagdpolitischer Sprecher der CSU-Fraktion, eine Stellungnahme des Bayerischen Landwirtschaftsministeriums zum Thema Erntejagden bekommen, das wir mit herzlichen Grüßen von Alexander Flierl umgehend an Sie weiterleiten möchten. Sie finden die Hinweise des Ministeriums zu Bewegungsjagden in Corona-Zeiten und zu Erntejagden im Anhang.

Mit den besten Grüßen und Waidmannsheil

Ihr Thomas Schreder

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

80535 München

Geschäftszeichen München F8-7946-1/89

Hinweise zur Zulässigkeit von Bewegungsjagden in Zeiten der Corona-Pandemie;

Jagdlicher Einsatz von Ansitzeinrichtungen auf Fahrzeugen

Sehr geehrte Damen und Herren,die rechtlichen Anpassungen an die aktuelle Infektionslage eröffnen seit dem 22. Juni 2020 die Möglichkeit, Bewegungsjagden (u.a. auch Erntejagden) durchzuführen.

Dabei sind die Maßgaben des §5Abs. 2 der 6.BayIfSMV für Veranstaltungen unter freiem Himmel zu beachten. Insbesondere ist die Höchstzahl der teilnehmenden Personen auf 200 beschränkt, die Einweisung vor der Jagd hat im Freien stattzufinden und,wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5m zwischen den Personen einzuhalten.Der Jagdleiter hat ein Schutz-und Hygienekonzept auszuarbeiten, das er auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.Um den Teilnehmerkreis nachvollziehen zu können, sollte eine Anwesenheitsliste geführt werden. Schon bei der Planung von Bewegungsjagden sind wichtige Faktoren wie insbesondere der Mindestabstand vorausschauend und verantwortungsvoll zu bedenken.

m Hinblick auf die aktuell bevorstehenden Erntejagden wird außerdem klargestellt, dass der jagdliche Einsatz von Ansitzeinrichtungen auf Fahrzeugen nicht unter die Verbote des §19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG sowie Art. 29 Abs. 2 Nr. 8 BayJG fällt, soweit sich der Jäger außerhalb der Fahrgastzelle befindet und solange das Fahrzeug mit abgestelltem Motor steht. Der Wortlaut der Vorschriften bezieht sich ausschließlich auf das Verbot des Erlegens bzw. Beschießens von Wild aus der Fahrgastzelle des Kraftfahrzeuges heraus.Insoweit ist es zulässig, z.B. landwirtschaftliche Anhänger, Pickup mit  Aufsatz, Fahrzeugaufbauten, o.ä. als Ansitzeinrichtung einzusetzen. Die Verwendung von derartigen Ansitzeinrichtungen bringt im Unterschied zur Standzuweisung am Boden einen erheblichen Sicherheitsgewinn mit sich (u.a. Kugelfang, feste Standzuweisung, kein Standortwechsel).

Gute Planung, professionelle Organisation und Durchführung sind grundlegende Voraussetzungen für jede Form der Jagdausübung.

Bei Erntejagden gilt dies umso mehr. Wir möchten daher auf die Informationen der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) aufmerksam machen:abrufbar unter https://www.svlfg.de/jagd

Im Interesse einer sicheren Durchführung von Erntejagden bitten wir Sie die Jägerschaft auch auf die Broschüre „Erntejagd“ (https://cdn.svlfg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/ff23c5da480815f2/a0f37acf6e67/broschuere-erntejagd.pdf) und das Merkblatt „Erntejagden –aber sicher!“ (https://cdn.svlfg.de/fiona8-blobs/public/svlfgonpremiseproduction/b2956842dc4b6425/18d4289b5f5f/merkblatt-erntejagd.pdf) der SVLFG aktiv hinzuweisen.

Die Jagdbehörden werden gebeten, die örtliche Jägerschaft in geeigneter Weise über die Regelungen des LMS zu informieren.

Der Bayerische Jagdverband und der Bayerische Bauernverbanderhalten eine Kopie dieses Schreibens

.Mit freundlichen Grüßen

gez. Helene Bauer,Leitende Ministerialrätin