Informationen vom BJV, Hundesteuer, Stand 18.11.20

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder

das Bayerische Innenministerium hat eine neue Mustersatzung für die Regelung

der Hundesteuer in den Gemeinden in Kraft gesetzt. Prof. Dr. Hartmut Wunderatsch, Vorsitzender des BJV-Jagdhundeausschusses, JKA-Präsident Frank Wagner und Vertreter der Geschäftsstelle des BJV waren diesbezüglich schon vor einigen Jahren im intensiven Austausch mit dem Ministerium. Doch im Umfeld der damaligen Flüchtlingskrise wurde das Projekt „Mustersatzung Hundesteuer“ im Ministerium zunächst auf Eis gelegt. Jetzt wurde die Mustersatzung auf den Weg gebracht und es wurde einer wesentlichen Forderung unsererseits stattgegeben. ein Erfolg für unsere Verhandlungsführer. In §6 der neuen Mustersatzung heißt es:

  • 6 Steuerermäßigung (1)

1 Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

  1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. 
  • 21 Abs. 2 AVBayJG regelt, dass die BP durch Organe der anerkannten Vereinigungen der Jäger nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt wird. Demnach dürften vom ÖJV geprüfte Hunde von der Regelung im §6 der neuen Mustersatzung nicht erfasst sein.

Sie finden die Mustersatzung im Anhang.

Mit den besten Grüßen und Waidmannsheil, bleiben Sie gesund!

Ihr Thomas Schreder

Mustersatzung Hundesteuer

Hier können Sie die Mustersatzung lesen: