Sehr geehrte Damen und Herren,
mit in Kraft treten der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) am 08.03.2021 hat der Wert der 7-Tage-Inzidenz in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten weiter an Bedeutung gewonnen.
Wir bitten zu beachten, dass auch im Bereich der Jagd (z. B. Jagen und Arbeiten im Revier) strikt auf die Einhaltung der an die 7-Tage-Inzidenz gekoppelten
Vorschriften zu achten ist (u.a. §§ 3, 4, 10, 20, 26, 27 der 12. BayIfSMV).
Seit dem 08.03.2021 ist laut Mitteilung des StMI zudem die Nutzung von offenen Schießstätten gestattet. Halboffenen Schießstätten dürfen ebenfalls genutzt werden, sofern bei diesen eine mit Freiluftanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleistet ist. Die Nutzung ist
• in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person
• in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen Seite 2 von 2 nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)
• in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu 10 Personen erlaubt
Raumschießanlagen können nicht genutzt werden.
Einzelheiten und weitere Hinweise, insb. zur Jägerprüfung, finden Sie – wie üblich – im Wildtierportal Bayern https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/242064/index.php Wir bitten die örtliche Jägerschaft entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Quelle : Bund Bayerischer Jagdaufseher)