Was ist bitte ein Muntjak

Wildunfall in Esting

Jäger in Esting erstaunt: Vermeintlicher Rehunfall war ein Unfall mit einem Muntjak. Nicht schlecht gestaunt hat der Estinger Jagdpächter, als er nach einem Wildunfall mit einem vermeintlichen Reh gerufen wurde und das Stück in Augenschein nahm. Das war kein Reh, sondern ein Muntjak.

Muntjaks sind die kleinsten Vertreter der Gattung Hirsch, ungefähr so groß wie ein Reh und sie kommen ursprünglich  eigentlich nur in Asien vor. EinigeTiere wurden nach England importiert und haben sich dort vermehrt.

Dabei leben sie in Wäldern, aber auch in Höhenlagen mit Grasländern bis zu 3.500m. Nachdem es sich bei diesen Tieren um eine invasive Art handelt untersagt eine EU Verordnung (1143/2014) die Zucht und Weitergabe.

Das nächste Erstaunen galt den Bildern der Wildkamera des Jagdpächters, als er nach dem Wildunfall in den Tagen ab dem 18. Mai ein oder mehrere Exemplare über die Fotofalle entdeckte. Woher die Tiere stammen ist vollkommen unklar. Bekannt ist jedoch, dass sie zwar mehrheitlich als Einzelgänger unterwegs sind, dies meist in der Dämmerung, sich jedoch stark vermehren. „Ein Bestand von über 10 Tieren könnte dabei bereits kritisch sein und eine Ansiedlung bzw. Verbreitung ermöglichen. Damit rechnet hier sicher niemand und die Begeisterung für so eine Entwicklung dürfte sich bei Waldbauern, Grundstücksbesitzern, Landratsamt und Jägerschaft in Grenzen halten.

In unserem Jagdrecht kommen Muntjaks bisher nicht vor“, so der Sprecher der Brucker Jägerschaft Pöllmann.„Das beim Wildunfall verendete Tier (siehe Bild) wurde vom Pächter vorsichtshalber für etwaige Untersuchungen gesichert und eingefroren. Das weitere Vorgehen wird nun mit der unteren Jagdbehörde abgestimmt.Eine weitere Sichtung gab es im Gebiet Grafrath. In der Vergangenheit wurden in Schleswig Holsteineinige Tiere entdeckt.“

Verfasser : Michael Pöllmann

Info aus dem LRA FFB

Sachstand bei uns ist, dass die Kollegen vom Naturschutz gerade mit der Regierung in Kontakt sind, ob die Entnahme durch Allgemeinverfügung auf Grundlage des §40a Bundesnaturschutzgesetz freigegeben werden kann.

Das hätte den Vorteil, dass nicht jeder einzelne Jäger, der in den betroffenen Revieren jagdberechtigt ist, eine Einzelschießerlaubnis beantragen muss.