Aktuelle Informationen zum Betrieb von Schießständen (Stand 14. Mai 2020)

Aktuell gilt die vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 5. Mai 2020, welche in der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung am 12. Mai 2020 bis zum 29. Mai 2020 verlängert wurde.

Die Jagdausübung ist grundsätzlich weiterhin unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Die Bedingungen sind vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlicht:

Sofern Sie ihr Jagdwaffen im Revier An- und Einschießen können, bitten wir Sie unter den bekannten Sicherheitsaspekten davon Gebrauch zu nehmen. Mehr dazu finden Sie in der Maiausgabe der Jagd in Bayern auf Seite 12: https://www.jagd-bayern.de/ePaper-Jagd-in-Bayern/ .

Das Ein- und Anschießen von Jagdwaffen ist möglich

Gemäß den Vorgaben des Landwirtschaftsministeriums ist eine korrekt justierte und funktionierende Zieloptik auf Jagdwaffen für eine tierschutz- und waidgerechte Jagdausübung unabdingbar. Das Ein- und Anschießen von Jagdwaffen auf Schießständen zu Kontroll- oder Einstellzwecken ist gängige Praxis bei der Jägerschaft.

Aus diesem Grund können grundsätzlich auch die Schießanlagen (auch Indoor) für den Personenkreis der Jäger und ausschließlich zum Ein- und Anschießen von Jagdwaffen öffnen. Die einzelfallweise Prüfung und Festlegung der Voraussetzungen erfolgt durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt auf Grundlage eines durch den Schießstandbetreiber vorgelegten Hygiene- und Infektionsschutzplans.

Die Regelungen finden zunächst Anwendung bis einschließlich 15.06.2020. Danach erfolgt ggf. eine erneute, situationsabhängige Einwertung.

 

Der BJV-Schießausschuss hat sich mit dem Thema auseinandergesetzt und ergänzt dazu:

Aus unserer Sicht sind mögliche Maßnahmen eines individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Infektionsschutzplans für den Schießstandbetrieb:

  • Abstand halten
  • Begrenzung der Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen, hier besonders an den Schießbahnen
  • persönliche Schutzausrüstung von Schützen und Aufsichten (Mund-Nase-Masken, Schutzbrillen, Plexiglasvisiere)
  • Desinfektion von Inventar, z.B. Pritschen.
  • Ggf. Anbringung von Abtrennungen zwischen den Schützenständen (Folien, Plexiglas)
  • Ggf. Sperrung von Aufenthaltsräumen o.ä. oder Begrenzung der Anzahl der dort anwesenden Schützen
  • Vermeidung von Warteschlangen

Wird eine der jeweiligen Örtlichkeit und der Nutzung des Standes angepasste Kombination dieser Maßnahmen gewählt, kann nach Auffassung des BJV in der aktuellen Situation ein geregelter Schießbetrieb mit besonderer Rücksicht auf die Gesundheit von Schützen und Aufsichten oder Dritten organisiert werden, die eine Reaktivierung und Nutzung der Schießstätten rechtfertigen können. Bitte stimmten Sie dies mit ihrer örtlichen Behörde ab.