„Aus“ für bleihaltige Munition in Feuchtgebieten

Der REACH-Ausschuss der Europäischen Kommission hat gestern, am 03.09., die Entscheidung getroffen, dass der Einsatz bleihaltiger Schrotmunition in Feuchtgebieten mit einem Umgriff von 100 Metern verboten ist. Die Übergangsfrist währt 24 Monate. Jetzt geht das Ganze noch in das Europäische Parlament und wird dort wieder diskutiert.

Was leistet die SVFLG wirklich für den Jagdpächter?

Derzeit ist eine Pressemitteilung der SVFLG in Umlauf, in der für die Leistungen der SVFLG für die Jagdpächter geworben und viel versprochen wird. Dabei wird leider übersehen, dass es all die vielversprechenden Zusatzmöglichkeiten nicht umsonst gibt, sondern wieder eine Beitragserhöhung bedeuten. Was die SVFLG wirklich bringt, hat Anita Weimann, unsere Fachreferentin, noch einmal für Sie zusammengefasst. Sie finden die Zusammenfassung im Anhang.

SVLFG_Was leistet sie wirklich für die Jagdpächter(1)

Beseitigung von Wild nach dem Tierische Nebenproduktrecht“

Liebe Mitglieder

der Protest des BJV hat sofort Wirkung gezeigt: Das Verbraucherschutzministerium hat das Merkblatt zur Beseitigung von Wild erst einmal wieder zurückgenommen. Es soll nachgebessert werden. Bis dahin gilt die  Regelung wie bisher. Sie finden die Information aus dem Verbraucherschutzministerium im Anhang.

Mit besten Grüßen und Waidmannsheilt

Ihr Thomas Schreder

UMS TNP WIldbeseitigung_24Aug20

Ab 1. September gelten neue Regelungen im Waffenrecht

Ab 1. September gelten neue Regelungen im Waffenrecht im Rahmen der Umsetzung des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes.
So müssen unter anderem alle Waffenbesitzer, alle Waffen, wichtige Waffenteile und die waffenrechtlichen Erlaubnisse – wie etwa die Waffenbesitzkarte – mit einer Identifizierungsnummer (ID) im Nationalen Waffenregister registriert sein. Wir  sagen Ihnen, was diese unverwechselbare ID bedeutet und welche Rolle sie für uns Jäger spielt.

Verwendung von Nachtsichttechnik zur Jagd
Mit dem neuen Waffenrecht in Deutschland wurde aus waffenrechtlicher Sicht der Besitz und der Einsatz der Nachtsichttechnik für Jagdscheininhaber erlaubt. Das Jagdrecht aber verbietet den Einsatz. In Bayern kann die Untere Jagdbehörde durch eine Einzelanordnung aus besonderen Gründen dieses Verbot einschränken und den Einsatz von Nachtsichttechnik ausschließlich für die Bejagung von Schwarzwild zulassen. Vielerorts erlassen die Landratsämter statt vieler Einzelanordnungen auch eine Allgemeinverfügung. Dazu stellen sich immer wieder Fragen, jetzt gibt es für Bayern eine klare Antwort der Bayerischen Staatsregierung.

Quelle BJV

Beitragsbescheid von der Berufsgenossenschaft? Lege Sie Widerspruch ein

Legen Sie Wiederspruch ein!

In diesen Tagen verschickt die SVLFG die Beitragsbescheide für das Jahr 2019 an die Jagdpächter. Der BJV rät, Widerspruch dagegen einzulegen.Hier finden Sie die   Widerspruchsvorlage

Widerspruchsvorlage_BJV_

Wichtig: Bitte überweisen Sie den Beitrag mit dem Vermerk „die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt“.

Bei Fragen erreichen Sie Anita Weimann unter 089 – 990 234 50 von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr oder per Email anita.weimann@jagd-bayern.de

(Quelle BJV)

 

Verwendung von Nachtsichttechnik zur Jagd

Mit dem neuen Waffenrecht in Deutschland wurde aus waffenrechtlicher Sicht der Besitz und der Einsatz der Nachtsichttechnik für Jagdscheininhaber erlaubt. Das Jagdrecht aber verbietet den Einsatz. In Bayern kann die Untere Jagdbehörde durch eine Einzelanordnung aus besonderen Gründen dieses Verbot einschränken und den Einsatz von Nachtsichttechnik ausschließlich für die Bejagung von Schwarzwild zulassen. Vielerorts erlassen die Landratsämter statt vieler Einzelanordnungen auch eine Allgemeinverfügung. Dazu stellen sich immer wieder Fragen, jetzt gibt es für Bayern eine klare Antwort der Bayerischen Staatsregierung. Sie finden sie im Anhang

Vollzugschreiben-Verwendung von Nachtsichttechnik

 

(Quelle BJV)

Meldewesen Nationales Waffenregister u.a. ,„Große Magazine“,

Ab 1. September gelten neue Regelungen im Waffenrecht im Rahmen der Umsetzung des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes.

So müssen unter anderem alle Waffenbesitzer, alle Waffen, wichtige Waffenteile und die waffenrechtlichen Erlaubnisse – wie etwa die Waffenbesitzkarte – mit einer Identifizierungsnummer (ID) im Nationalen Waffenregister registriert sein. Was diese unverwechselbare ID bedeutet und welche Rolle sie für uns Jäger spielt, finden Sie im Anhang.

Vollzugschreiben-Verwendung von Nachtsichttechnik

 

(Quelle BJV)

 

Bundesjagdgesetz

Unser Änderungsvorschlag zum Referentenentwurf des BJagdG wurde dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten umgehend übermittelt. Am Montag, den 17. August, berät der Oberste Jagdbeirat über die Novellierung des BJagdG.  Ende August sind wir zur Verbändeanhörung nach Bonn eingeladen und werden dort die Interessen des BJV- unserer Mitglieder – der Jagd und insbesondere des Wildes vertreten.

(Quelle BJV)

Internationaler Austausch zum Thema Wildbretvermarktung

Die Wildbretvermarktungsstrategie des BJV interessiert weit über die Grenzen des Freistaates hinaus. Eine Delegation des Französischen Jagdverbandes um Directeur Jean Matthieu Gonnet und Thomas Corvasce, Präsident der Jägervereinigung in Haut-Marne, waren auf Einladung der Firma Sailer zu Gast im Bayerisch-Württembergischem Grenzgebiet, um sich über die Wildbretvermarktung des BJV zu informieren. Die vielfachen Aktivitäten des BJV fanden großen Anklang bei den Gästen aus Frankreich und sollen zu Beginn des nächsten Jahres bei einer internationalen Tagung zum Thema Wildbretvermarktung in Brüssel vorgestellt werden.

(Quelle BJV)

 

Aufwandsentschädigung für Schwarzwild

5.600 Anträge sind in den letzten Wochen und Monaten in unserer Schwarzwildförderstelle in Mauth eingegangen. Damit haben ungefähr 80 Prozent aller Jagdreviere mit Schwarzwild in Bayern eine Aufwandsentschädigung beantragt. Innerhalb kürzester Zeit wurden von der Schwarzwildförderstelle bereits über 1.000 Anträge bearbeitet und rund 175.000 Euro an die Revierinhaber in Bayern ausbezahlt.

Die große Antragsflut lässt allerdings erwarten, dass die Bearbeitung aller Anträge noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. Bitte haben Sie hierfür Verständnis, unsere engagierten Mitarbeiter der Schwarzwildförderstelle in Mauth sind bemüht,  Ihren Antrag schnellstmöglich zu verbescheiden.

(Quelle BJV)

 

Jägerprüfung in Corona-Zeiten – Zusatzkosten trägt der Staat

In dieser Woche sind an allen Prüfungsstandorten wieder die Jägerprüfungen angelaufen unter strengen Schutz – und Hygienebedingungen. Die Jägerprüfungsbehörde hat uns schriftlich mitgeteilt, dass alle Kosten, die mit den notwendigen Hygienemaßnahmen den Prüfungsstandorten zusätzlich entstehen vom Freistaat Bayern übernommen werden.

Fragen dazu beantwortet gerne Thomas Majuntke von der Jägerprüfungsbehörde, Tel: 0871 / 6 03 20 51, E-Mail: thomas.majuntke@aelf-la.bayern.de

Bitte informieren Sie Ihren Jagdkurs: Ab Anfang nächster Woche stehen alle Präparate, die in der Prüfung gefragt werden, auf der Homepage des BJV zur Ansicht bereit.

(Quelle BJV)