Sehr geehrte Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,
in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege können wir Ihnen mitteilen, dass die Ausübung der Jagd auf Schalenwild während der nächtlichen Ausgangssperre die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung begründet. Diese stellt einen Ausnahmegrund i. S. d. § 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV dar. Damit wird eine effektive Bejagung von Rehböcken und Schmalrehen sowie von Schwarzwild sichergestellt. Ebenso ist der Aufenthalt im Freien zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr zum Bergen von Wildunfällen begründet.
Das offizielle Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten finden Sie in der Anlage.
Mit freundlichen Grüßen
Isabel Koch, Referat II Kommunikation