Neues aus Feldkirchen, Einschießen ,Stand 8.5.20

Ergänzung zum vorherigem Beitrag

Sehr geehrte Vorsitzende, liebe Jägerinnen und Jäger,

derzeit überschlagen sich die Ereignisse, fast täglich ändern sich die

Bestimmungen, was darf ich, was darf ich nicht, was ist möglich? Die Antwort darauf ist schwierig, weil sie möglicherweise schon wenige Stunden später hinfällig geworden ist. Trotzdem möchten wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten, denn auch Sie müssen täglich unzählige Fragen beantworten.

Der BJV steht ständig in engem Austausch mit den Ministerien, im Folgenden finden Sie die uns derzeit zur Verfügung stehenden Informationen zu den Themen:

Das Ein- und Anschießen von Jagdwaffen ist möglich

Von der Obersten Jagdbehörde, geleitet von Ministerialrätin Helene Bauer,

erhielten wir die Genehmigung für das Ein- und Anschießen von Jagdwaffen unter bestimmten Bedingungen. Aus dem StMELF heißt es dazu (https://www.wildtierportal.bayern.de/corona):

Korrekt justierte und funktionierende Zieloptiken auf Jagdwaffen sind für eine tierschutz- und waidgerechte Jagdausübung unabdingbar. Das Ein- und Anschießen von Jagdwaffen auf Schießständen zu Kontroll- oder Einstellzwecken ist insbesondere vor dem Beginn der Jagdsaison am 1. Mai gängige Praxis bei der Jägerschaft.

Aus diesem Grund können grundsätzlich auch die Schießanlagen für den Personenkreis der Jäger und ausschließlich zum Ein- und Anschießen von Jagdwaffen entgegen § 4 Abs. 1 der 3. BayIfSMV öffnen. Die Vorgaben des § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3 bis 5 der 3. BayIfSMV gelten entsprechend. Die einzelfallweise Prüfung und Festlegung der Voraussetzungen erfolgt durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt auf Grundlage eines durch den Schießstandbetreiber vorgelegten Hygiene- und Infektionsschutzplans.

Die Regelungen finden zunächst Anwendung bis einschließlich 15.06.2020.

Stand: 08.05.2020“

 

Zunächst galt die Ausnahmegenehmigung nur bis zum 8. Mai. Auf Intervention des BJV wurde sie dann bis 15. Juni verlängert.

Die Oberste Jagdbehörde schrieb dazu:

„Dem Wunsch des BJV das Ein- und Anschießen auch für längeren Zeitraum bis Mitte Juni zu ermöglichen, konnten wir angesichts der aktuellen Änderungen der Infektionsentwicklung vollumfänglich Rechnung getragen. Das StMELF hat zusammen mit dem StMI beim zuständigen StMGP auf eine Neubewertung der Situationslage erfolgreich hingewirkt. Damit wird die Möglichkeit Jagdwaffen auf Schießständen ein- und anzuschießen bis zum 15. Juni 2020, unter Einhaltung des individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Infektionsschutzplans, aufrechterhalten. Danach erfolgt ggf. eine erneute, situationsabhängige Einwertung.“

Der BJV-Schießausschuss hat sich mit dem Thema auseinandergesetzt und ergänzt dazu:

„Aus unserer Sicht sind mögliche Maßnahmen eines individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Infektionsschutzplans für den Schießstandbetrieb:

  • Abstand halten
  • Begrenzung der Anzahl der Personen in geschlossenen Räumen, hier besonders an den Schießbahnen
  • persönliche Schutzausrüstung von Schützen und Aufsichten (Mund-Nase-Masken, Schutzbrillen, Plexiglasvisiere)
  • Desinfektion von Inventar, z.B. Pritschen.
  • Ggf. Anbringung von Abtrennungen zwischen den Schützenständen (Folien, Plexiglas)
  • Ggf. Sperrung von Aufenthaltsräumen o.ä. oder Begrenzung der Anzahl der dort anwesenden Schützen
  • Vermeidung von Warteschlangen

Wird eine der jeweiligen Örtlichkeit und der Nutzung des Standes angepasste Kombination dieser Maßnahmen gewählt, kann nach Auffassung des BJV in der aktuellen Situation ein geregelter Schießbetrieb mit besonderer Rücksicht auf die Gesundheit von Schützen und Aufsichten oder Dritten organisiert werden, die eine Reaktivierung und Nutzung der Schießstätten rechtfertigen können.

Bitte stimmten Sie dies mit ihrer örtlichen Behörde ab. Weitere Lockerungen sind momentan seitens der Regierung noch nicht vorgesehen. Der BJV setzt sich weiterhin für eine Verbesserung der Situation ein und wird Sie wieder informieren.“

 

Nutzung von Schießstätten zum Üben 

Nach der vierten = aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt:

Schießsportstätten können ab dem 11. Mai wieder geöffnet werden für den Individualschießsport oder für den Schießsport in Kleingruppen bis zu fünf Personen.

Sicherheits- und Hygieneauflagen sind zu beachten!

Die vom Kabinett erlassene Infektionsschutzverordnung ermöglicht somit das Üben zu jagdlichen Zwecken ausschließlich auf Outdoor-Anlagen.

Hier der Verordnungstext:

(1) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
  2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
  3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen
  4. kontaktfreie Durchführung,
  5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
  6. .konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei   gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  1. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
  2. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,9. keine Nutzung von
    Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu  dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche  Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig
  3. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des
    Trainingsbetriebes und
  4. keine Zuschauer.