Jagd zu Zeiten des Corona-Viruses

ERLAUBT / NICHT ERLAUBT

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat jetzt ganz klare Informationen herausgegeben, was für uns Jäger alles erlaubt ist und was nicht. (Stand 25.3.20 /Änderungen durch die Behörden sind jederzeit möglich )

Die aktuellsten Informationen finden Sie unter:

https://www.wildtierportal.bayern.de/corona

Wir haben hier für Sie das Wichtigste zusammengefasst: 

Das Verlassen der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen gestattet.
Zu den triftigen Gründen zählen u.a. „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.

Das ist erlaubt:

  • Einzeljagd , allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt
  • Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes
  • Revierarbeiten, bspw. Hochsitzbau, Anlagen von Pirschwegen einzeln oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands
  • notwendige Notzeitfütterungen
  • Das tägliche „Gassigehen“ mit dem eigenen Jagdhund oder den eigenen Jagdhunden allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes
  • Ausbildung von Jagdhunden allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes

Das ist nicht erlaubt:

  • Bewegungsjagden oder Sammelansitze
  • Eine mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung, die nur mit Hilfestellung einer Begleitung möglich ist z.Bsp. durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild und der Begleiter nicht Angehöriger des eigenen Hausstandes ist. Dann kann die Jagd nicht ausgeübt werden
  • Das Verlassen der Wohnung für den Kauf oder die Abholung von Reviereinrichtungen (z. B. Hochsitz)

Besonders ist zu auf die Einhaltung der

Unfallverhütungsvorschriften der SVLFGV

zu achten

Quelle BJV