Wildbretvermarktung

Gute Nachrichten gibt es zum Thema Wildbretvermarktung. Zusammen mit

Ehrenmitglied Dr. Günther Baumer waren wir bei Dr. Michael Mayer vom Bayerischen Verbraucherschutzministerium und konnten viele Fragen zur Wildbretvermarktung klären. Es ging vor allem um die Frage, ob auch die bayerischen Jäger Ihr Wild von einem Metzger zerwirken lassen und dann die Teilstücke selbst vermarkten dürfen. Ja, sie dürfen, unter bestimmten Bedingungen.

Hier die Fragen und Antworten:

Darf ein Jäger, der Wild aus der Decke schlägt / zerwirkt, sich eines

Erfüllungsgehilfen / Mitarbeiters bedienen? 

Ja 

Darf ein Jäger für die o. a. Tätigkeit geeignete Räume eines anderen Lebensmittelunternehmers (zugelassen oder registriert) nutzen?

Ja, unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die lebensmittelrechtliche Verantwortung liegt nachvollziehbar (z. B. schriftlich fixiert) voll und ganz beim Jäger als Lebensmittelunternehmer
  • Eine vollständige Trennung der Tätigkeiten und Warenflüsse der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist gegeben
  • Eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel der beteiligten Lebensmittelunternehmen ist ausgeschlossen
  • Das so gewonnene Wildfleisch darf der Jäger direkt an Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben.

Das Lebensmittelunternehmen, dessen Räume vom Jäger genutzt werden, darf nicht für die Wildbearbeitung zugelassen sein, da gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 Wildfleisch die Räumlichkeiten eines zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebs nur nach einer Fleischuntersuchung verlassen darf.

 

Wie ist die Abgabe über Marktstände zu sehen?

Bei Betrieben des Einzelhandels, die ihre Einzelhandelstätigkeit zumindest teilweise in einer ortsveränderlichen und/oder nichtständigen Einrichtung im Sinne von Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auf einem nahe gelegenen Markt (Wochenmarkt, Bauernmarkt etc.) durchführen, ist diese Einrichtung Teil des Betriebs.  

Diese o. a. Auslegung wurde von Bayern seit 2007 vertreten und angewendet. Sie wurden 2019 von allen Ländern bestätigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich auch die allgemeinen Auslegungen hinsichtlich der Vermarktung kleiner Mengen Wild, wenn der Jäger selbst in seinen Räumen tätig wird, nicht geändert haben.

 

Bitte beachten Sie, der Jäger darf sein Wild nur dann vom Metzger zerwirken lassen, wenn der Jäger selbst als Lebensmittelunternehmer registriert ist (Kreuzchen auf der Streckenliste). Wer das auf der Streckenliste nicht angekreuzt hat, muss sich über das

STMUV Bayern.bayern

als Lebensmittelbetrieb bei der Kreisverwaltungsbehörde anmelden.

Das notwendige Formblatt finden Sie auf der WebSeite des Ministeriums

www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/……..